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Hilflosenentschädigungen in der Schweiz: AHV und IV im Überblick

Die Hilflosenentschädigung ist eine zentrale Leistung des Schweizer Sozialversicherungssystems. Sowohl die AHV als auch die IV richten Hilflosenentschädigungen an Personen aus, die bei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Arten es gibt, wie hoch die Beträge sind und wie Sie den Anspruch geltend machen.

AHV- und IV-Hilflosenentschädigung im Vergleich

Grundsätzlich gibt es zwei Typen von Hilflosenentschädigungen in der Schweiz:

Hilflosenentschädigung der AHV

Für Personen im AHV-Alter (ab 65 Jahren). Die Hilflosigkeit muss mindestens ein Jahr ununterbrochen bestanden haben. Die Beträge werden nur bei zu Hause lebenden Personen voll ausgerichtet; im Heim gelten reduzierte Ansätze.

Hilflosenentschädigung der IV

Für Personen im erwerbsfähigen Alter (18–64 Jahre) und für Minderjährige. Die Beträge sind in der Regel höher als bei der AHV. Zusätzlich kann ein Intensivpflegezuschlag für Minderjährige gewährt werden.

Detaillierte Informationen zu den Stufen, Beträgen und Voraussetzungen finden Sie auf unserer Hauptseite zur Hilflosenentschädigung.

Die drei Schweregrade

Beide Versicherungen unterscheiden drei Stufen der Hilflosigkeit. Die Einstufung richtet sich nach der Anzahl der alltäglichen Lebensverrichtungen, bei denen regelmässig Hilfe benötigt wird:

  • Leichte Hilflosigkeit: Hilfe bei mindestens 2 von 6 Verrichtungen oder dauernde Überwachung. AHV: ca. CHF 400–500/Mt.
  • Mittlere Hilflosigkeit: Hilfe bei mindestens 4 Verrichtungen oder Überwachung plus Hilfe bei 2 Verrichtungen. AHV: ca. CHF 800–1'000/Mt.
  • Schwere Hilflosigkeit: Hilfe bei allen 6 Verrichtungen plus dauernde Pflege oder Überwachung. AHV: ca. CHF 1'200–1'400/Mt.

Die 6 alltäglichen Lebensverrichtungen

Für die Beurteilung der Hilflosigkeit werden folgende sechs Bereiche herangezogen:

  • Ankleiden und Auskleiden
  • Aufstehen, Hinsetzen und Hinlegen
  • Essen
  • Körperpflege
  • Fortbewegung und Kontakte
  • Verrichten der Notdurft

So beantragen Sie die Hilflosenentschädigung

Den Antrag stellen Sie bei der AHV/IV-Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons. Die Unterlagen umfassen ein Antragsformular, eine ärztliche Bestätigung und gegebenenfalls Nachweise über die aktuelle Pflege.

Nach der Bewilligung der Hilflosenentschädigung können pflegende Angehörige eine Entschädigung für die Angehörigenpflege beantragen. Prüfen Sie mit unserem Lohnrechner, was Ihnen zusteht.

Pflegen Sie einen Angehörigen?

Prüfen Sie kostenlos, ob Ihnen eine Entschädigung von bis zu CHF 51'900 pro Jahr zusteht.