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Hilflosenentschädigung in der Schweiz: Ihr umfassender Guide

Die Hilflosenentschädigung (HE) ist eine wichtige Leistung der AHV/IV für Menschen, die bei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf Hilfe angewiesen sind. Sie wird unabhängig von Einkommen und Vermögen ausgerichtet und kann die Basis für weitere Unterstützungsleistungen wie die Entschädigung für Angehörigenpflege bilden. Dieser Guide erklärt alles, was Sie wissen müssen.

Was ist die Hilflosenentschädigung?

Die Hilflosenentschädigung ist eine monatliche Zusatzleistung zur AHV- oder IV-Rente. Sie wird Personen gewährt, die bei der Bewältigung des Alltags dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen sind. Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Hilflosigkeit: leicht, mittel oder schwer.

Wichtig: Die Hilflosenentschädigung ist oft die Voraussetzung dafür, dass pflegende Angehörige eine Entschädigung erhalten. Ohne anerkannte Hilflosigkeit der gepflegten Person kann in der Regel keine Angehörigenpflege über die Krankenkasse abgerechnet werden.

Die 6 alltäglichen Lebensverrichtungen

Für die Einstufung der Hilflosigkeit werden folgende sechs alltäglichen Lebensverrichtungen berücksichtigt. Eine Person gilt als hilflos, wenn sie bei mindestens zwei davon regelmässig Hilfe benötigt:

  • Ankleiden und Auskleiden: Hilfe beim An- und Ausziehen der Kleidung
  • Aufstehen und Hinlegen: Unterstützung beim Aufstehen aus dem Bett oder Stuhl sowie beim Hinlegen
  • Essen und Trinken: Hilfe bei der Nahrungsaufnahme (Zubereitung, Anreichen, Essen)
  • Körperpflege: Unterstützung beim Waschen, Zähneputzen, Kämmen und Toilettengang
  • Fortbewegung: Hilfe beim Gehen, Treppensteigen oder Nutzen des Rollstuhls
  • Verrichten der Notdurft: Unterstützung beim Toilettengang und bei der Hygiene danach

Zusätzlich kann dauernde persönliche Überwachung (z.B. bei Demenz oder Sturzgefahr) die Hilflosigkeit begründen oder den Grad erhöhen.

Die drei Stufen: Leicht, Mittel, Schwer

Die Hilflosenentschädigung wird in drei Stufen ausgerichtet. Die Beträge werden jährlich angepasst (Stand 2026):

Leichte Hilflosigkeit

Hilfe bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen ODER dauernde persönliche Überwachung. Betrag: ca. CHF 400–500 monatlich.

Mittlere Hilflosigkeit

Hilfe bei mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen ODER dauernde Überwachung plus Hilfe bei mindestens zwei Verrichtungen. Betrag: ca. CHF 800–1'000 monatlich.

Schwere Hilflosigkeit

Hilfe bei allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen UND dauernde Pflege oder persönliche Überwachung. Betrag: ca. CHF 1'200–1'400 monatlich.

Die genauen Beträge können je nach Jahr variieren. Aktuelle Werte erhalten Sie bei Ihrer AHV/IV-Ausgleichskasse.

Voraussetzungen für den Anspruch

Anspruch auf Hilflosenentschädigung haben Personen, die:

  • eine AHV-Rente oder IV-Rente beziehen (oder Anspruch darauf haben)
  • bei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf fremde Hilfe angewiesen sind
  • in der Schweiz wohnhaft sind

Die Hilflosigkeit muss von einem Arzt bestätigt werden. Bei Kindern unter 18 Jahren gelten teilweise andere Kriterien. Die Leistung wird nicht an das Einkommen oder Vermögen geknüpft, sie steht allen Berechtigten zu.

So beantragen Sie die Hilflosenentschädigung

Den Antrag stellen Sie bei der AHV/IV-Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons. Sie benötigen:

  • Einen ausgefüllten Antrag (Formular von der Ausgleichskasse)
  • Eine ärztliche Bestätigung über Art und Umfang der Hilflosigkeit
  • Falls zutreffend: Nachweise über die Pflege durch Angehörige oder Spitex

Die Bearbeitung dauert in der Regel mehrere Wochen. Sobald die Hilflosenentschädigung bewilligt ist, können Sie, falls Sie Angehörige pflegen, die Entschädigung für Angehörigenpflege beantragen. Unser Lohnrechner zeigt Ihnen in wenigen Minuten, ob und wie viel Ihnen zusteht.

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