Witwenrente Schweiz: Hinterlassenenrente der AHV
Die Hinterlassenenrente der AHV sichert den Lebensunterhalt von Witwen, Witwern und Waisen nach dem Tod eines Ehepartners oder Elternteils. Erfahren Sie, wer Anspruch auf die Witwenrente hat, wie hoch sie ausfällt und wie Sie die AHV-Rente nach einem Todesfall beantragen.
Was ist die Hinterlassenenrente?
Die Hinterlassenenrente ist eine Leistung der AHV (1. Säule), die beim Tod einer versicherten Person an deren Hinterbliebene ausbezahlt wird. Sie umfasst drei Rentenarten:
- Witwenrente: Für überlebende Ehefrauen und unter bestimmten Bedingungen auch für geschiedene Frauen.
- Witwerrente: Für überlebende Ehemänner, solange sie minderjährige Kinder haben.
- Waisenrente: Für Kinder, die einen oder beide Elternteile verloren haben.
Die Hinterlassenenrente soll den Einkommensverlust nach dem Tod des Partners oder Elternteils zumindest teilweise auffangen. Sie wird monatlich ausbezahlt und richtet sich nach den Beitragsjahren und dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen der verstorbenen Person.
Anspruch auf Witwenrente
Nicht jede hinterbliebene Person hat automatisch Anspruch auf eine Witwenrente. Die Voraussetzungen im Überblick:
- Verheiratete Witwen: Anspruch besteht, wenn zum Zeitpunkt des Todes mindestens ein Kind vorhanden ist ODER die Witwe das 45. Altersjahr vollendet hat und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat.
- Geschiedene Frauen: Anspruch besteht, wenn die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und die Scheidung nach dem 45. Altersjahr erfolgte, ODER wenn Kinder vorhanden sind.
- Eingetragene Partnerschaft: Der überlebende Partner einer aufgelösten eingetragenen Partnerschaft hat unter denselben Bedingungen Anspruch.
Wichtig: Bei einer Wiederverheiratung erlischt der Anspruch auf die Witwenrente. Wird die neue Ehe geschieden oder aufgelöst, lebt der Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen wieder auf.
Wie hoch ist die Witwenrente?
Die Witwenrente beträgt 80 % der entsprechenden Altersrente der verstorbenen Person. Die Höhe hängt von den Beitragsjahren und dem durchschnittlichen Einkommen ab.
| Rentenart | Minimum (CHF/Mt.) | Maximum (CHF/Mt.) |
|---|---|---|
| Witwenrente | CHF 1'004 | CHF 2'009 |
| Witwerrente | CHF 1'004 | CHF 2'009 |
| Waisenrente | CHF 502 | CHF 1'004 |
Stand: Richtwerte 2026. Die minimale Rente wird bei vollständiger Beitragsdauer und niedrigstem Einkommen ausbezahlt, die maximale Rente bei vollständiger Beitragsdauer und hohem Einkommen. Fehlende Beitragsjahre führen zu einer anteilsmässigen Kürzung.
Witwenrente im AHV-Alter
Was passiert mit der Witwenrente nach der Pensionierung? Beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters wird die Witwenrente durch die eigene Altersrente abgelöst. Es gilt:
- Die Witwenrente und die eigene Altersrente werden nicht kumuliert, es wird nur die höhere der beiden Renten ausbezahlt.
- Bei der Berechnung der Altersrente kann ein Verwitwetenzuschlag von 20 % berücksichtigt werden, sofern dies zu einer höheren Rente führt.
- Die maximale Altersrente mit Verwitwetenzuschlag darf den Maximalbetrag der Altersrente nicht übersteigen.
In vielen Fällen ist die Altersrente mit Verwitwetenzuschlag höher als die bisherige Witwenrente. Die Ausgleichskasse prüft automatisch, welche Variante günstiger ist.
Witwerrente und Waisenrente
Witwerrente: Witwer haben Anspruch auf eine Witwerrente, solange sie minderjährige Kinder (unter 18 Jahren) haben. Sobald das jüngste Kind volljährig wird, erlischt die Witwerrente. Die Höhe entspricht ebenfalls 80 % der Altersrente der verstorbenen Person.
Waisenrente: Kinder, die einen Elternteil verloren haben, erhalten eine Waisenrente in Höhe von 40 % der entsprechenden Altersrente. Bei Vollwaisen (beide Elternteile verstorben) werden die beiden Waisenrenten zusammengezählt, dürfen aber 60 % der maximalen Altersrente nicht übersteigen.
- Die Waisenrente wird bis zum 18. Altersjahr ausbezahlt.
- Bei Kindern in Ausbildung verlängert sich der Anspruch bis zum 25. Altersjahr.
- Die Waisenrente beträgt mindestens CHF 502 und maximal CHF 1'004 pro Monat (Richtwerte 2026).
AHV-Rente nach Todesfall beantragen
Die Hinterlassenenrente muss aktiv beantragt werden, sie wird nicht automatisch ausbezahlt. So gehen Sie vor:
- Anmeldung: Melden Sie sich bei der AHV-Ausgleichskasse, bei der die verstorbene Person zuletzt Beiträge bezahlt hat. War die Person bereits im Rentenalter, wenden Sie sich an die Ausgleichskasse, die zuletzt die Altersrente auszahlte.
- Anmeldeformular: Das offizielle Anmeldeformular «Anmeldung für eine Hinterlassenenrente» ist bei den kantonalen Ausgleichskassen erhältlich oder online unter ahv-iv.ch.
- Benötigte Unterlagen: Todesurkunde, Familienbüchlein oder Zivilstandsausweis, AHV-Ausweis der verstorbenen Person, bei geschiedenen Personen das Scheidungsurteil.
- Frist: Melden Sie sich möglichst rasch an, da die Rente in der Regel erst ab dem Folgemonat der Anmeldung ausbezahlt wird. Rückwirkende Zahlungen sind nur für maximal 5 Jahre möglich.
Tipp: Erkundigen Sie sich gleichzeitig nach allfälligen Leistungen der 2. Säule (Pensionskasse) und der 3. Säule. Auch Unfallversicherung und Militärversicherung können Hinterlassenenleistungen erbringen.
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