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Wer zahlt das Altersheim in der Schweiz?

Redaktion pfleg.ch Aktualisiert: 6. April 2026

Wenn Eltern pflegebedürftig werden und ein Platz im Altersheim nötig wird, stellt sich schnell die Frage: Wer bezahlt das Altersheim? In diesem Ratgeber erklären wir die Finanzierung des Pflegeheims in der Schweiz, ob Kinder für ihre Eltern aufkommen müssen und welche Unterstützungsleistungen es gibt.

Finanzierung des Altersheims

Die Finanzierung eines Altersheimplatzes in der Schweiz basiert auf drei Säulen:

  • Krankenkasse (Pflegekosten): Die obligatorische Krankenversicherung (OKP) übernimmt einen Beitrag an die Pflegekosten, abgestuft nach Pflegestufe. Dieser Beitrag beträgt je nach Pflegebedarf zwischen CHF 9 und CHF 108 pro Tag. Der Patientenbeitrag ist auf maximal CHF 23 pro Tag begrenzt.
  • Restfinanzierung durch Kanton/Gemeinde: Die Differenz zwischen den tatsächlichen Pflegekosten und den Beiträgen von Krankenkasse und Bewohner wird durch den Wohnkanton oder die Gemeinde getragen. Diese sogenannte Restfinanzierung ist seit 2011 gesetzlich verankert.
  • Eigenleistung der Bewohner: Hotellerie (Unterkunft, Verpflegung) und Betreuungskosten müssen die Bewohner selbst tragen, aus AHV-Rente, Pensionskasse, Ersparnissen oder Ergänzungsleistungen. Diese Kosten machen den grössten Anteil der monatlichen Rechnung aus.

Müssen Kinder für Eltern im Altersheim bezahlen?

Eine der häufigsten Fragen lautet: Müssen Kinder für ihre Eltern im Altersheim bezahlen? Die Antwort ist in den meisten Fällen: Nein.

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) kennt zwar eine Unterhaltspflicht gegenüber Verwandten in auf- und absteigender Linie. Gemäss Art. 328 und 329 ZGB sind Verwandte verpflichtet, Bedürftigen beizustehen, allerdings nur, wenn sie sich «in günstigen Verhältnissen» befinden. Das bedeutet:

  • Die Unterhaltspflicht greift erst, wenn die Kinder finanziell deutlich überdurchschnittlich gut gestellt sind.
  • In der Praxis wird diese Verwandtenunterstützungspflicht in der Schweiz äusserst selten durchgesetzt.
  • Ergänzungsleistungen (EL) und Sozialhilfe kommen in aller Regel vor der Verwandtenunterstützung zum Zug.
  • Die zuständige Behörde prüft das Einkommen und Vermögen der Kinder nur in Ausnahmefällen.

Fazit: In der Schweiz müssen Kinder praktisch nie für die Altersheimkosten ihrer Eltern aufkommen. Das Sozialsystem mit Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe fängt die allermeisten Fälle auf.

Ergänzungsleistungen (EL)

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sind die wichtigste Finanzierungsquelle, wenn die eigenen Mittel für das Altersheim nicht ausreichen. Sie sind keine Sozialhilfe, sondern ein gesetzlich verankerter Anspruch.

Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, die:

  • AHV- oder IV-Rente beziehen (oder Anspruch darauf haben)
  • In der Schweiz wohnhaft sind
  • Deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben nicht decken
  • Ein Reinvermögen unter der gesetzlichen Grenze haben (CHF 100'000 für Alleinstehende, CHF 200'000 für Ehepaare, wobei die selbstbewohnte Liegenschaft wird nicht angerechnet)

Die Anmeldung für EL erfolgt bei der kantonalen Ausgleichskasse oder der Gemeinde. Neben den jährlichen EL können auch Vergütungen für Krankheits- und Behinderungskosten beantragt werden, die insbesondere bei Heimbewohnern relevant sind.

Sozialhilfe als letztes Auffangnetz

Wenn auch die Ergänzungsleistungen nicht ausreichen, um die Kosten des Altersheims zu decken, kommt als letztes Auffangnetz die Sozialhilfe in Frage. Dies betrifft insbesondere Personen, die keinen Anspruch auf EL haben oder deren Bedarf die EL-Leistungen übersteigt.

Die Sozialhilfe wird von der Wohngemeinde ausgerichtet. Im Unterschied zu den Ergänzungsleistungen können Sozialhilfeleistungen unter bestimmten Umständen zurückgefordert werden, etwa wenn sich die finanzielle Situation der betroffenen Person verbessert oder aus dem Nachlass.

In der Praxis greifen die meisten Kantone und Gemeinden aber zunächst auf die Ergänzungsleistungen zurück, bevor Sozialhilfe gesprochen wird. Die Beratungsstelle Ihrer Gemeinde oder Pro Senectute kann Sie bei der Klärung Ihrer individuellen Situation unterstützen.

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